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Die Linke ist die einzige der im Bundestag vertretenen Parteien, die keine Großspenden von Konzernen, Banken, Versicherungen und Lobbyist*innen annimmt. Das macht uns unabhängig vom Einfluss Dritter. Wir sind nicht käuflich.
Politische Arbeit kostet aber Geld. Infomaterial muss erstellt und gedruckt werden. Webseiten wie diese werden erstellt und gepflegt. Das Zusammentreffen mit Bürger*innen auf den vielfältigsten Veranstaltungen muss organisiert und bezahlt werden. Wer möchte, dass Die Linke hier noch mehr tun kann, unterstützt uns mit einer Spende. Einmal oder regelmäßig.
Wer uns unterstützen möchte, überweist seine Spende bitte auf unser Konto:
Die Linke Teltow-Fläming
IBAN: DE80 1605 0000 3633 0274 15 (Mittelbrandenburgische Sparkasse)
Betreff: Spende, Vorname, Name, Adresse des Spendenden
Bitte geben Sie unbedingt Ihren Namen und Adresse an, da es das Parteiengesetz verbietet, anonyme Spenden anzunehmen.
Spenden von gemeinsamen Konten (Ehepartner) müssen einer konkreten Person zugeordnet werden, oder es wird erklärt, dass die Spende zu gleichen Teilen beiden zugeordnet werden soll.
Auf Wunsch stellen wir gern eine Spendenbescheinigung aus.
Spende durch Lastschrifteinzug
Sie können uns auch eine Einzugsermächtigung erteilen und wir ziehen Ihre Spende einmalig oder regelmäßig von Ihrem Konto ein. Die Erlaubnis brauchen wir allerdings schriftlich. Bitte drucken Sie daher das Formular für die Einzugsermächtigung aus, tragen Ihre Angaben ein und schicken sie es uns zu. Per Fax an unsere Landesgeschäftstelle in Potsdam an 0331 2000910 oder postalisch an die DIE LINKE. Brandenburg, Alleestr. 3, 14469 Potsdam.
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Parteispenden
Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuwendungen von natürlichen Personen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien wie folgt steuerlich abzugfähig:
Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- EUR, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.300,- EUR jährlich, werden nach dem EStG § 34g berücksichtigt, indem 50 Prozent des zugewendeten Betrages, d. h. max. 825,- EUR bzw. 1.650,- EUR, von der Steuerschuld abgezogen werden.
Außerdem sind Zuwendungen an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.650,- EUR bzw. 3.300,- EUR nach dem EStG § 10 Absatz 2 steuerlich abzugsfähig. Sie können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.